15. Dezember 2023
BetrInASG - Inflationszuschlag für Betreuende
Vollautomatisch integriert in VBVG Abrechnungen mit BdB at work

Auch wenn die meisten in der Betreuung tätigen Personen sich vom Gesetz für den Inflationszuschlag (BetrInASG) mehr versprochen haben und die nun beschlossenen 7,50€ pro Kalendermonat und Betreuung bei weitem nicht den notwendigen Umfang hat um die Kostensteigerungen abzufedern, so ist dies zumindest besser als Garnichts.

LOGO Datensysteme hat die Entwicklung des Gesetzes engmaschig begleitet und im engen Austausch mit bekannten Experten und dem BMJ die auch softwareseitige Unterstützung durch BdB at work vorbereitet. Als Resultat freuen wir uns bereits heute mit der abschließenden Annahme des BetrInASG durch den Bundesrat das entsprechende Update von BdB at work veröffentlichen zu können.

Die nun bereitgestellte BdB at work Version integriert die Zuschläge aus dem BetrInASG in die Abrechnung nach VBVG sowie auch im Antrag für ehrenamtliche Betreuer. Nutzerinnen und Nutzer müssen nichts tun um die Zuschläge in ihren Abrechnungen zu beantragen. Im Wirkungszeitraum des Gesetzes vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 werden in ihren Anträgen automatisch die dem Abrechnungszeitraum entsprechenden Zuschläge mit beantragt.

Wie genau sind die Zuschläge geregelt?

Pro Kalendermonat erhalten Berufsbetreuerinnen und -betreuer ein Zuschlag von 7,50€. Dieser Zuschlag soll zusammen mit den normalen Vergütungsanträgen beantragt werden.

Da ein Abrechnungsmonat selten auf dem 1. eines Kalendermonats beginnt, gibt es einen Unterschied im zeitlichen Verlauf von Abrechnungsmonaten und Kalendermonaten. Hieraus ergibt sich das Problem, dass ein Abrechnungsmonat üblicherweise zu verschieden großen Anteilen auf zwei Kalendermonate fällt. Leider hat der Gesetzgeber hier den Zuschlag nicht pro Abrechnungsmonat gelegt. Dies hätte eine Abrechnung deutlich einfacher gestaltet. Nun muss bei einer Abrechnung immer beachtet werden welche Kalendermonate durch die aufgeführten Abrechnungsmonate „berührt“ wurden und so deren Zuschläge „fällig“ werden.

Zeitlicher Verlauf einer Abrechnung mit Zuschlägen

Hierbei ist zusätzlich zu beachten, dass abrechnungsübergreifend ein Zuschlag nur einmal pro Kalendermonat gewährt wird. Endet der letzte Abrechnungsmonat einer Abrechnung z.B. am 10.3.2024 so wird in  dieser Abrechnung für den dort beginnenden März 2024 der Zuschlag aufgeführt. In der drei Monate später zu erstellenden Folgeabrechnung startet der erste aufgeführte Abrechnungsmonat natürlicherweise mit dem 11.3.2024. Es wird also (erneut) der März 2024 berührt. Da aber bereits in der Vorgängerabrechnung der Zuschlag enthalten ist, mithin der März 2024 also bereits erhoben wurde, ist dieser Monat hier nicht erneut in Anschlag zu bringen.

Da aber in diesem Beispiel der erste Abrechnungsmonat natürlich den April 2024 berührt, ist durch den ersten Abrechnungsmonat der April 2024 als Zuschlag getriggert. Auf den ersten Blick ergibt dies betrachtet auf die einzelne Abrechnung eine Lücke. Auf die gesamte Wirkungszeit des Gesetzes betrachtet ist so aber gewährleistet, das maximal 24 x 7,50€ pro Betreuungsfall gewährt wird. Die Abrechnungen ergänzen sich.

Ein besonderer Umstand sind Abrechnungsmonate die kürzer als „ein Monat“ sind. Dies geschieht z.B. bei allen Ereignissen die den Betreuungsverlauf „mitten im Monat“ beenden (Tod des Klienten, Ende oder Übergabe der Betreuung o.ä.). Hierbei kann es zu einem Abrechnungsmonat kommen der zwar zum üblichen Tag des Abrechnungsrhythmus beginnt, jedoch vorzeitig an einem beliebigen Tag vor Erreichen des Endes des eigentlichen Abrechnungsmonats endet.

Auch für diesen Fall gilt: Wird ein Kalendermonat durch mindestens einen Tag des Abrechnungsmonat „berührt“, ist für diesen „berührten“ Kalendermonat der Zuschlag zu gewähren (§2 Abs. 2 BetrInASG).

Gleiches gilt für Anfang und Ende des Wirkungszeitraums, d.h. sowohl ein Abrechnungsmonat der über den 1.1.2024 läuft und damit den Januar 2024 „berührt“ wie auch ein Abrechnungsmonat der über den 31.12.2025 läuft und damit den Dezember 2025 „berührt“, sorgen ebenfalls für die Gewährung der beiden Anfangs- bzw. Endkalendermonate des Wirkungszeitraumes.

Wie sieht das in BdB at work aus?

Sie müssen nichts tun um mit BdB at work entsprechend dieser neuen Regeln und im Wirkungszeitraum des BetrInASG zwischen dem 1.1.2024 und dem 31.12.2025 die zusätzlichen Zuschläge bei einer Abrechnung mit zu berücksichtigen. Die aktualisierte BdB at work Installation berücksichtigt dies bei einer VBVG-Abrechnung automatisch. Dies sieht in der Abrechnung dann wie folgt aus:

Beispiel für eine Abrechnung mit Zuschlägen
Und was ist mit ehrenamtlichen Betreuungen?

Auch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sollen mit dem BetrInASG entlastet werden. Hier wird analog zu den beruflich geführten Betreuungen auch auf die Vergütung, d.h. in diesem Fall auf die Aufwandsentschädigung abgestellt. Diese wird einmalig für ein Betreuungsjahr ausgezahlt und beträgt aktuell 425€.

Diese Aufwandsentschädigungspauschale wird nun im Wirkungszeitraum pro Jahr um einen Zuschlag von 24,-€ erhöht.

Auch diese Berücksichtigung ist in der Erstellung des Antrags auf Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuungen in BdB at work integriert. Beachten Sie nur, dass der Anspruch wie gewohnt spätestens 6 Monate nach Ende des Betreuungsjahres geltend gemacht werden muss.

Ab wann ist das in BdB at work verfügbar?

BdB at work ab Version 2023.1215 hat diese Funktionalität integriert und veranlasst die Nutzung automatisch. Diese Version wurde direkt am Tag der Gesetzesverabschiedung im Bundesrat veröffentlicht und steht per AutoUpdate aber auch als Download zur Nutzung als eigenständige Installationsdateien bei uns im Download zur Verfügung.

Die Übersicht aller Ergänzungen und Aktualisierungen im Update finden Sie wie immer in unserer BdB at work Änderungshistorie. Zusätzlich haben wir zusätzliche begleitende Artikel in der Dokumentation für Sie bereitgestellt: