Seit der verabschiedeten Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr (eBO) besteht für viele berufliche Betreuer eine große Unsicherheit, ob sie nun von dieser Pflicht betroffen sind oder nicht.
Es sind bereits diverse Artikel zum Thema veröffentlicht worden mit unterschiedlichen Aussagen und Einschätzungen. Wir haben zusammen mit unserem Partner Governikus und weiteren Fachleuten eine klare Haltung und Sicht zur Nutzungspflicht.
Letztlich dreht es sich nur um die Frage, ob Betreuerinnen und Betreuer gesetzlich als professionelle Verfahrensbeteiligte einzustufen sind, da diese ab dem 1.1.2024 definitiv der Pflicht zur eBO-Nutzung unterliegen.
Bei der Einführung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) wurden Berufsbetreuer in den Gesetzeserläuterungen klar als Zielgruppe der professionellen Verfahrensbeteiligten benannt, was aus unserer Sicht die Intention des Gesetzgebers ziemlich deutlich darstellt. Da aber der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) insgesamt nicht in einem einzigen Gesetz oder einer Verordnung sondern durch eine große Vielzahl von einzelnen Paragraphen in einer ebenso großen Vielzahl von Gesetzen geregelt wird, ist es stets im Detail wichtig wo genau und für welchen Rechtsbereich (Zivil-, Sozial-, Strafrecht usw.) die z.T. gleichlautenden Paragraphen stehen.
Bei der Aktualisierung all dieser Paragraphen in verschiedenen Gesetzen ist es wie leider so häufig zu handwerklichen Fehlern gekommen, die erst mit weiteren Anpassungen ausgebessert werden. So wird derzeit bereits das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) geändert um die Nutzung von ERV hier den bereits bekannten Möglichkeiten gleichzustellen. Die wortidentischen Paragraphen im Sozialgesetzbuch (SGB) hingegen wurden bis jetzt nicht überarbeitet. So entsteht ein Flickenteppich aus verschiedenartigen Vorschriften, obwohl alle auf derselben Absicht und Zielsetzung beruhen.
Das von der Bundesregierung zur eBO-Entwicklung beauftragte Unternehmen Governikus stellt auf Nachfrage klar, dass aus Ihrer rechtlichen Betrachtung die ZPO §130a als grundlegende zivilrechtliche Verfahrensordnung eben auch das nichtprozessuale Verfahren der Betreuungsgerichte umfasst und damit Betreuerinnen und Betreuer mit großer Wahrscheinlichkeit betroffen sein werden. Wie genau, ob als Versand- oder nur Empfangsverpflichtung, wird sich durch den gegebenen Interpretationsspielraum erst im Verlauf der Rechtsprechung herausstellen.
Unabhängig einer gesetzlichen Verpflichtung löst das eBO-Postfach endlich ein seit vielen Jahren bestehendes Problem – nämlich das Fehlen eines rechtlich und datenschutztechnisch unbedenklichen digitalen Übertragungswegs für Betreuerinnen und Betreuer zur Kommunikation mit Gerichten und Behörden.
Sehen Sie deshalb nicht nur eine mögliche Pflicht sondern nutzen Sie die Möglichkeiten auch heute schon zu Ihrem Vorteil. eBO bietet großes Potential für Ihren Berufsalltag und spart Ihnen Zeit und Geld.
Sie nutzen noch kein eBO? Dann haben wir genau das Richtige für Sie: eBO.connect – Elektronischer Rechtsverkehr für Betreuung. Alle Informationen hierzu finden Sie direkt auf eBO.betreuung.de