Vermögensstatus bei Vergütungsantrag

Neue Option zur Beurteilung bei Vergütungsantrag: „Wer zahlt?“

Nicht erst seit dem Jahreswechsel steht eine Frage bei vormals vermögenden Klienten, die bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung jedoch mittellos geworden sind im Raum: Wer zahlt die Vergütung?

Durch die Anhebung des Schonvermögens zum Jahreswechsel, d.h. der Grenze ab der ein Klient oder eine Klientin als mittellos gilt, wird die Frage in großem Rahmen wieder aktuell. So gelten Klienten mit einem einem Vermögen von 7000 € am 31.12.2022 noch als vermögend, bereits einen Tag später am 1.1.2023 mit „demselben Kontostand“ als mittellos.

Auswirkung auf Vergütungsantrag

War der Klient während des abzurechnenden Zeitraums vermögend, steht dem Betreuer entsprechend det Vergütungsvorschriften aus VBVG eine höhere Vergütung als bei einem mittellosen Klienten zu. Dies wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung in BdB at work berücksichtigt.

Für vermögende Klienten sieht das Gesetz die Vergütung des Betreuers oder der Betreuerin durch den Klienten, mithin einer Entnahme der Vergütung aus dem Vermögen des Klienten, vor. Wenn das Vermögen allerdings zwischen dem als vermögend geltenden Abrechnungszeitraum und dem Zeitpunkt der Antragserstellung  „aufgebraucht“ wurde, ist schlicht kein Vermögen mehr vorhanden aus dem die Vergütung entnommen werden könnte. Es kann also zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Entnahme mehr gestellt werden, obwohl der abzurechnenden Zeitraum natürlich weiterhin als vermögend angesetzt wird.

Wer bezahlt?

Es geht also nicht um die inhaltliche Beurteilung der Frage ob der Klient im Zeitraum der beantragten Vergütung als mittellos oder vermögend galt, sondern wer die Vergütung bezahlt, wenn sich bis zum Antrag der Vermögensstatus ändert.

In BdB at work wurde bisher in den Vorlagen für die Vergütungsanträge der Satz für die Antragsstellung „Beantrage ich Entnahme…/…Zahlung durch Staatskasse…“ automatisch entsprechend des Vermögensstatus am Ende des Abrechnungszeitraums ausgegeben. Natürlich konnte man diesen Satz manuell jederzeit vor Ausdruck und Verbuchung noch eigenständig ändern. Wenn auch nur ein geringer, bedeutete dies einen zusätzlichen Aufwand.

Mit Veröffentlichung des ReformUpdates 2023 Anfang Januar bietet BdB at work nun die Möglichkeit die Ausgabe optional anzupassen. Die Formulierung zur Zahlung orientiert sich dann am Vermögensstatus zum Zeitpunkt der Antragstellung anstatt des Status am Ende des Abrechnungszeitraums.

BdB at work berücksichtigt in diesem Fall  auch die von Ihnen im Betreuungsverlauf hinterlegten Statusänderungen die nach dem abzurechnenden Zeitraum aber vor Erstellung des Vergütungsantrags liegen.

Im obigen Beispiel war der Status am Ende des Abrechnungszeitraums am 21.11.2022 noch vermögend. Zum 1.1.2023 wurde, ausgelöst durch die Änderung der Rechtslage, eine Änderung des Vermögenstatus eingetragen. Seit 1.1.2023 gilt der Klient damit als mittellos. Erstellt der Betreuer nun z.B. im Januar einen Vergütungsantrag für diese Klienten für den bisher noch nicht abgerechneten Zeitraum bis 21.11.2022, so ergeben sich zwei verschiedene Formulierungen mit bzw. ohne diese Option:

Ohne Aktivierung der Option
Der Antrag im Januar wird auf „Entnahme aus dem Vermögen“ lauten, da der Klient zum Ende des abzurechnenden Zeitraums vermögend war.

Mit Aktivierung der Option
Der Antrag im Januar wird auf „Zahlung aus der Staatskasse“ lauten, da zum Zeitpunkt der Antragserstellung bereits aktuellere Statusänderungen vorlagen. In diesem Fall die Statusänderung vom 1.1.2023 aufgrund der Änderung des Schonvermögens.

veröffentlicht am 16.Januar 2023