VBVG 2019 – §5a VBVG Zusatzpauschale

Die Zusatzpauschale für Mehraufwand nach §5a VBVG 2019

Zusatzpauschale bei Mehraufwand

In der Neufassung des VBVG hat der Gesetzgeber erstmalig akzeptiert, dass es unter besonderen Umständen einen Mehraufwand geben kann der eben nicht in der Mischkalkulation der Abrechnungsstruktur des VBVG aufgefangen wird. Über den Umfang lässt sich streiten, aber der Anfang ist gemacht.

Sobald mindestens ein Tag im Abrechnungsmonat mindestens eine der Bedingungen erfüllt, darf für den gesamten Abrechnungsmonat eine zusätzliche Pauschale von 30,-€ beantragt werden. Diese Beantragung muss nicht gesondert erfolgen und bedarf keiner weiteren Belege. Die zugrunde liegenden Umstände müssen aber auch später noch auf Anfrage dem Rechtspfleger gegenüber belegbar sein.

Die Zusatzpauschale von 30,- Euro ist zu gewähren , wenn der Betreute nicht mittellos ist und wenn der Betreuer die Verwaltung

  • von Geldvermögen in Höhe von mindestens 150.000 Euro,
  • von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, oder
  • eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten zu besorgen hat.

Hier ist besonders das Wort „Geldvermögen“ zu beachten. Der Wert einer Immobilie der das Vermögensverzeichnis sehr wohl über 150.000 Euro anheben kann, wird dabei eben nicht berücksichtigt. Bereits in der Begründung des Gesetzesentwurfs ist dies nochmal klar unterstrichen:

Zum Geldvermögen in Höhe von mindestens 150 000 Euro zählen die Bestandteile des Vermögens, die als Bargeld gehalten werden oder als Geldanlage bei Banken, Versicherungen und Bausparkassen sowie in Titeln des Geld- und Kapitalmarktes angelegt sind. Zu letzteren zählen insbesondere alle Arten von Konten, Wertpapierdepots und Kapitallebensversicherungen. Nicht erfasst sind Sachgegenstände, wie zum Beispiel Bilder, Münzen, Gold, Schmuck oder Immobilien. Etwaige Schulden werden nicht abgezogen, da sich hierdurch der zusätzliche Verwaltungsaufwand nicht reduziert.
Auszug Regierungsentwurf VBVG-E

Antrag in BdB at work

Die Beantragung in BdB at work ist sehr einfach gehalten. Wie bisher jedes abrechnungsrelevante Ereignis tragen Sie einfach ein weiteres Ereignis in den Betreuungsverlauf des Klienten ein. Zu diesem speziellen Zweck gibt es nun ein neues Ereignis für §5a VBVG. Sie müssen nur noch entscheiden welche der drei möglichen Gründe Sie für die Beantragung vorbringen.

Dieser Eintrag muss nicht für jeden Monat wiederholt werden. Die Beantragung der Zusatzpauschale wird von BdB at work vom ersten Auftreten dieses Ereignisses solange für jeden Abrechnungsmonat wiederholt, bis Sie durch erneutes Eintragen des Ereignisses, nur eben ohne jede Checkbox bei den Gründen, die Beantragung einstellen.

Selbstverständlich berücksichtigt BdB at work dabei ob überhaupt die Grundvoraussetzung, d.h. „der Klient ist nicht mittellos“ vorliegt. Sollten Sie zwischenzeitlich durch einen Statuswechsel auf „mittellos“ gewechselt haben, so wird automatisch keine §5a-Zusatzpauschale mehr beantragt.

Eine normale Beantragung wird in der Abrechnung als zusätzliche Zeile zur eigentlichen, dem Abrechnungsmonat zuzurechnenden Pauschale mit Hinweis auf den Grund aufgeführt.

Die neue §5a-Ereignisart kann beliebig oft mit entsprechend wechselnden Gründen eingetragen werden. Eine Aufhebung erfolgt erst durch einen Ereignis-Eintrag gänzlich ohne Angabe (Checkbox) eines Grunds.

Im Verlauf werden §5a-Ereignisse die etwas setzen bzw. ändern mit einem grünen Plus Zeichen gelistet. Aufhebende §5a-Ereignisse werden mit einem roten Minus Zeichen gemarkt.

Bei Aufhebungen ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass stets die erste Aufhebung wirkt. Weitere nachfolgende Aufhebungen die Sie womöglich zusätzlich eintragen zeigen keine weitere Wirkung.

Grundsätzlich kann ein §5a-Ereignis nur mit einem Datum eingetragen werden, das nach dem Inkrafttreten des neuen VBVG 2019 liegt. Es ist also nicht möglich diese Zusatzpauschale z.B. für den 15.5.2019 einzutragen.

veröffentlicht am 24.Juni 2019