Die Übergangsregelung

Der Übergang von VBVG 2005 auf VBVG 2019

Übergang statt Stichtag

Im Gegensatz zu einer Stichtagsregelung bei der exakt bis zum Stichtag nach altem und danach nach neuem Recht abgerechnet würde, wurde im neuen VBVG 2019 eine Übergangsregelung eingeführt.

Diese Übergangsreglung soll verhindern, dass in einer laufenden Vergütungsabrechnung „künstlich“ eine Teilung erfolgt. Um eine solche Aufteilung eines Abrechnungsmonats zu verhindern, wird der Abrechnungsmonat welcher am Tag des Inkrafttreten des neuen Recht grade läuft bis zum Ende eben dieses Abrechnungsmonats komplett nach altem Recht abgerechnet. Erst mit dem Folgemonat wird dann nach neuem VBVG 2019 Recht abgerechnet.

BdB at work berücksichtigt diese Regelung automatisch. Sie müssen keine weiteren Einstellungen vornehmen. Mit der Veröffentlichung direkt nach der Verkündung des Änderungsgesetz steht das Datum des Inkrafttreten fest und BdB at work kann dies automatisch berücksichtigen.

Damit auf der Vergütungsabrechnung die Bereiche von neuem und altem Recht sauber rechnerisch getrennt sind, werden für beide Bereiche Zwischensummen gebildet. Dies ist schon deshalb wichtig, weil nach altem Recht die Stundenanteile summiert und ggfs. gerundet werden müssen, wohingegen nach neuem Recht nur Monatspauschalen oder Anteile davon zum Tragen kommen.

Beispielrechnung

Das Abrechnungsbeispiel zeigt hier ein Problem auf, das leider im Gesetzgebungsverfahren nicht korrigiert wurde und sich exakt so im Gesetzestext wiederfindet. So vorteilhaft es ist, dass im VBVG 2019 nun der Monatsbegriff je nach Nutzung und Bezug präzise mit Betreuungs- bzw. Abrechnungsmonat benannt wurde, so schade ist es, dass in der Übergangsregelung aus unserer Sicht der falsche Begriff genutzt wurde. Wenn man unterstellt, dass die Bestrebungen durchweg in Richtung „Vereinfachung“ und „Vermeidung von Monatsaufteilungen“ ging, hätte es im §12 VBVG 2019 eigentlich „Abrechnungsmonat“ statt „Betreuungsmonat“ heißen müssen.

Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 27. Juli 2019 erbracht wurden, ist dieses Gesetz bis zum Ende des angefangenen Betreuungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
§12 VBVG 2019

Solange keine Übernahme des Klienten erfolgte ist die Bedeutung von Betreuungs- und Abrechnungsmonat synonym da beide Intervalle synchron laufen. Erfolgt jedoch eine Übernahme verschiebt sich gemäß bekanntem BGH Urteil entsprechend, da der übernehmende Betreuer im drei-Monats-Rhythmus ausgehend von der Übernahme an abrechnen darf.

Mit der neuen Übergangsregelung VBVG 2019 soll ursprünglich verhindert werden, dass der Monat aufgeteilt wird der aktuell zur Abrechnung am Tag des Inkrafttreten ansteht. Gemeint ist also der Abrechnungsmonat, denn nur so würde der Monat in Gänze abgerechnet werden. §12 benennt hier jedoch den Betreuungsmonat als Bezugsgröße und sorgt damit für eine vermutlich ungewollte Aufteilung des Abrechnungsmonats.

Der Beispielklient Teo Tester wurde am 15.06.2019 vom Betreuer übernommen. Der ursprüngliche Betreuungsbeginn lag auf dem 25.10.2016. Daraus ergibt sich ein Intervall der Betreuungsmonate auf dem 25. eines Monats und das Intervall der Abrechnungsmonate auf dem 15. eines Monats.

BdB at work rechnet vorerst standardmäßig wie im Beispiel zu sehen entlang dem Wortlaut des Gesetzes. Der aktuell laufende Betreuungsmonat erfolgt noch nach altem Recht. Der nachfolgende Zeitraum wird dann nach neuem Recht berechnet.

UPDATE 8. Juli 2019
BdB at work 2019.705.2003

Nach Veröffentlichung haben auch die Fachexperten erkannt, dass in §12 VBVG der Wurm drin ist. In Abstimmung mit Herrn Prof. Fröschle und Herrn Deinert haben wir die intern bereits vorhandene Option zur Wahl ob „Betreuungs- oder Abrechnungsmonat“ gemeint ist nun öffentlich gemacht und per Update bereitgestellt. Die veröffentlichten Installationsdateien enthalten diese Option in den Programmeinstellungen. BdB at work rechnet ab Version 2019.705.2003 standardmäßig mit dem nun auch in der kommentierten Fassung des Gesetzes so benannten Verfahren im Übergang „zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats“ ab.

Mit dieser Anpassung ist die in diesem Artikel beschriebene Aufteilungsproblematik auch erledigt, denn damit wird der Abrechnungsmonat eben nicht mehr künstlich aufgeteilt.

veröffentlicht am 24.Juni 2019