Abrechnungen & Übergangsregelungen

Änderungen und Übergangsregelungen der Vergütung nach VBVG 2023 in BdB at work

Mit den Änderungen im Rahmen der Betreuungsrechtsreform 2023 die zum 1.1.2023 in Kraft getreten sind, wurde im VBVG zwar fast jeder Paragraph an einen neuen Platz geschoben und vieles inhaltlich präzisiert, rein vergütungstechnisch hat sich für Berufsbetreuerinnen und -betreuer jedoch nicht viel geändert.

Die wichtigsten Punkte die sich zum 1. Januar geändert haben sind

  • Bestimmung des Aufenthalts auf Basis des Status am Ende des Abrechnungsmonats, nicht mehr wie bisher tagesgenau
  • Einstufung in die Vergütungstabellen A-C präzisiert und zugleich vereinfacht
  • Übergangsregelungen vom alten zum neuen Recht
Wechsel des Aufenthaltsortes im Abrechnungsmonat

Nach altem Recht galt bisher, dass ein Wohnformwechsel tagesgenau im Betreuungsverlauf eingetragen werden musste und dort direkt zu einer tagesgenauen Aufteilung des betroffenen Abrechnungsmonat führte.

Für den Wechsel des Vermögensstatus hatte das BGH bereits in 2011 die Wirkung eines solchen Wechsels zum Ende und dann für den gesamten Abrechnungsmonat festgelegt. Mit der jetzigen Veränderung im VBVG sind seit 1.1.2023 beide Wechselformen wieder identisch. Egal ob nun Aufenthalts-Wechsel oder Vermögensstatus: Sie tragen in BdB at work wie gewohnt den Wechsel auf dem Tag ein an dem er stattgefunden hat. Das Programm sorgt dann dafür, dass der betroffene Abrechnungsmonat in seiner Gänze auf eben diesem Status berechnet wird.

Sollten mehrere Wechsel einer Art innerhalb desselben Abrechnungsmonats eingetragen werden, gilt für den ganzen Monat entsprechend der aktuellste Eintrag. Die tagesgenaue Stückelung eines Abrechnungsmonats wegen Statuswechsel entfällt und macht Vergütungsanträge damit etwas einfacher nachzuvollziehen.

Einstufung in Vergütungstabellen A-C

Die Einstufung auf die Vergütungstabellen A-C entlang der persönlichen Qualifikation führte in der Vergangenheit häufig zu Streit mit dem Gericht, da nicht zuletzt wegen schwammiger Formulierungen im alten Recht die Definition „Qualifikation für rechtliche Betreuungen“ eng gefasst wurde und eigene Ausbildungsabschlüsse nicht zum Erreichen der höchsten Qualifikationsstufe C anerkannt wurden.

Die Neufassung des VBVG ist hier deutlich präziser und stellt schlicht auf die Form des erlangten Abschlusses ab. So reicht z.B. ein Hochschul- oder Universitätsabschluss nun stets aus um die Stufe C zu erreichen. …und zwar unabhängig vom Inhalt des Studiums.

Dies wurde möglich, da mit der parallel eingeführten Betreuerregistrierung nach BtOG und dem damit verbundenen Sachkundenachweis ein sehr viel probateres Mittel der Qualitätssicherung eingeführt wurde als das schlichte und sehr subjektive Betrachten eines Abschlusses.

Dies hat aber zur Folge, das unabhängig von der nun auch für Bestandsbetreuer bis spätestens 30. Juni 2023 durchzuführenden Registrierung eine mögliche Einstufung in eine höhere Vergütungsstufe ansteht. Alle Betreuerinnen und Betreuer die bisher in Tabelle A oder B eingestuft waren, sollten kontrollieren ob Sie ob Ihres Ausbildungsabschlusses nicht für eine höhere Qualifikationsstufe berechtigt sind.

Wenn ja, kann diese höhere Einstufung direkt ab 1.1.2023 geltend gemacht werden. Hier greifen zwar bis zur Wirksamkeit Übergangsregelungen mit einer Verschiebung der Wirkung um ein paar Tage, der eigentliche Anspruch sollte jedoch frühzeitig im BdB at work Verlauf, d.h. auf 1.1.2023 eingetragen um so automatisch in Anträgen berücksichtigt zu werden.

Hier bietet sich zudem, ebenfalls unabhängig von einem evtl. laufenden Registrierungsverfahren bei Ihrer Stammbehörde ein Antrag auf verbindliche Feststellung der Vergütungshöhe beim zuständigen Gericht an. Dies ist aber optional. Die Veränderung der Einstufung kann auch implizit qua Nutzung in einem Vergütungsantrag beantragt werden.

Eintragen einer Qualifikationsänderung in BdB at work

Sie haben zwei Möglichkeiten die Änderung Ihrer Vergütungshöhe in BdB at work zu erfassen.

  • Individuell im Betreuungsverlauf eines jeden Klienten
  • Für alle ihre Klienten auf dem Zusatzreiter Ihres Betreuer-Kontaktes

Individueller Eintrag im Verlauf als Statuswechsel
Wie bisher bei Änderungen gewohnt, tragen Sie hierzu einfach einen Statuswechsel im Betreuungsverlauf ein. Als Datum wählen Sie den 1.1.2023 und wechseln dann im Dropdown auf die angestrebte neue Vergütungsstufe.

Statusänderung für Änderung der Vergütunggstufe

Entsprechend der Übergangsregelung von altem zu neuem Recht wird die neue Vergütungsstufe dann ab dem ersten vollständig in 2023 liegenden Abrechnungsmonat berücksichtigt.

Bitte beachten Sie: Für den seltenen Fall, das in Ihrem Fall der Abrechnungsmonat Ihres Klienten ebenfalls exakt auf den 1.1. beginnt, müssen Sie allerdings abweichend hiervon den 31.12.2022 als Datum Ihrer Statusänderung eintragen, da Statusänderungen entsprechend BGB-Fristenregelung immer erst am nächsten Tag Wirkung zeigen. Dies trifft aber in den allermeisten Fällen nicht zu.

Universelle Vergütungsänderung über die Betreuer-Kontaktdaten

Die früher aus als Stundensatzanpassung bekannte Funktion zur Veränderung Ihrer Vergütung finden Sie wie gewohnt auf dem Zusatzreiter des persönlichen Kontaktes des jeweils zuständigen Betreuers. Hierzu öffnen Sie die Kontaktverwaltung und suchen den Betreuer-Kontaktsatz für dessen Klienten Sie eine grundsätzliche Vergütungsänderung vergeben wollen.

Diese Änderung wird dann bei allen Klienten im Betreuungsverlauf als „Stundensatzänderung“ eingefügt für die der hier gewählte Kontakt als zuständige Betreuerin oder Betreuer derzeit in den Falldaten festgelegt ist.

Übergangsregelungen

Grundsätzlich sieht das neue VBVG eine Übergangsregelung für den Übergang von neuem zu alten Recht vor. Die Absicht hier ist eine möglichst einfaches „optisches“ Ergebnis in den Vergütungsanträgen kurz nach dem Jahreswechsel zu erreichen.

Eine stichtagsgenaue Trennung zum 1.1.2023 würde zu weiteren ungeliebten Aufteilungen in Brüchen führen, was dem Ansatz alles einfacher und stringenter zu machen, deutlich widersprechen würde.

Die Übergangsregelung ist einfach: Die Wirkung der Änderung wird auf den Beginn des ersten ganz in 2023 liegenden Abrechnungsmonat verschoben. Abrechnungsmonate die noch in 2022 beginnen, über Silvester hinaus laufen und dann im Januar enden, werden noch nach altem Recht abgerechnet. Der dann im Januar 2023 beginnende Abrechnungsmonat wird dann vollständig nach neuem Recht behandelt.

Diese grundsätzliche Betrachtung im Folgeenden noch einmal detailiert:

Änderung Vergütungsstabelle

Die Beanspruchung einer neuen Eingruppierung nach neuem Recht kann frühestens mit Inkrafttreten des neuen VBVG eintragen werden. Wirkung entfaltet es jedoch erst für den ersten vollständigen Abrechnungsmonat der im Januar 2023 beginnt. In unserem obigen Beispiel führt also ein Eintrag irgendwann in der Übergangszeit zu einer erstmaligen Wirkung der neuen Vergütungsstufe für den 3. Abrechnungsmonat ab 18.01.2023.

Wechsel des Aufenthaltsstatus

Alle Wohnform-Änderungen die in den über den Jahreswechsel laufenden Abrechnungsmonat fallen, werden nach altem Recht gehandhabt. Mithin sind Wohnform-Wechsel die in den Übergangszeitraum fallen, nach altem Recht zu behandeln. Diese müssen nach altem Recht tagesgenau aufgeteilt werden. Erst Änderungen mit einem Datum im ersten vollständig in 2023 liegenden Abrechnungsmonat werden nach neuem Recht behandelt und dann nicht mehr aufgeteilt (siehe oben).

Vermögensstatus-Änderung

Da hier nach altem wie nach neuem Recht der gesamte Abrechnungsmonat entsprechend des am Ende des Abrechnungsmonats bestehenden Status behandelt wird, ändert sich hier nichts. Egal wann sich der Vermögensstatus ändert, der ganze Abrechnungsmonat ist davon „betroffen“.

Dies gilt auch und grade für das parallel und unabhängig von der Betreuungsrechtsreform eintretenden Erhöhung des Schonvermögens von 5.000 € auf 10.000€. Diese Veränderung bei der Bestimmung des Vermögensstatus wurde direkt zum 1.1.2023 wirksam. Hierdurch wechseln viele Klienten die „gerade so an der Grenze“ agierten nun Ihren Vermögensstatus auf „mittellos“.

Hierzu tragen Sie wie gewohnt den Statuswechsel im Verlauf ein. Stichtag ist hier der 1.1.2023. Der Wechsel zeigt in diesem Abrechnungsmonat Wirkung.

Genau wie oben im Statuswechsel wegen geänderter Vergütungseinstufung ist hier die Besonderheit mit dem 1.1. als gleichzeitigem Beginn eines Abrechnungsmonats zu beachten. Wenn im speziellen Einzelfall der Abrechnungszyklus des Klienten so liegt, dass Abrechnungsmonate auf dem 1. eines Kalendermonats beginnen (mithin der 1.1.2023 der Beginn des ersten Abrechnungsmonats 2023 war), so ist der Wechsel ausnahmsweise auf den 31.12.2023 einzutragen. Da Statuswechsel zum nächsten Tag erst ihre Wirkung entfalten (BGB Fristenregelung), ist so der 1.1.2023 in der Wirkung bereits abgedeckt und es kommt nicht zu einer Schiebung der Wirkung auf den nachfolgenden Monat.

Im Regelfall ist hier der 1.1.2023 als optisch sinnfälligeres Datum völlig ausreichend, da eine Vermögensstatus-Änderung stets den ganzen Monat betrifft. …egal auf welchem Tag in diesem betroffenen Monat der Eintrag datiert ist.

Stufenwechsel 1-5

Stufenwechsel sind nicht betroffen und werden wie zuvor auf den Grenzen der Betreuungsquartale durchgeführt. Beachten Sie: Wenn z.B. durch Übernahme der Rhythmus der Abrechnungsquartale gegen die zeitliche Lage der Betreuungsquartale verschoben ist, kommt es auch weiterhin zu einer tagesgenauen Aufteilung am Tag des Übergangs von einer Stufe zur nächsten. Dies entspricht der aktuellen BGH-Rechtsprechung.

veröffentlicht am 13.Januar 2023