Abrechnung Verfahrenspflegschaften

Beschreibung und Funktionsweise

Eine Verfahrenspflegschaft für den Betroffenen wird nach § 276 FamFG eingerichtet, wenn von einer persönlichen Anhörung abgesehen, oder wenn ein Betreuer zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen bestellt werden soll.

Der berufsmäßige Verfahrenspfleger erhält nach § 277 FamFG eine Erstattung seiner Aufwendungen entweder nach

  • 277 FamFG Abs 1 und 2 durch Nachweis seines Aufwandes
  • 277 FamFG Abs 3 mit einem zugebilligten Festbetrag

Die Aufwendungen und Vergütungen werden stets aus der Staatskasse bezahlt.

Rechnung erstellen

Mit einem Klick auf den Button „Beantragung der Pauschale nach § 277 FamFG“ öffnen Sie den Dialog zur Abrechnung gegenüber dem angegebenen Kostenträger.

Rechnungsnummer & Rechnungsdatum
Im Dialog können Sie Einfluss auf die Rechnungsnummer nehmen, in dem Sie neben dem Feld auf den Button „…“ klicken. Bei der Rechnungsnummer kann nur die fortlaufende Nummer beeinflusst werden. Die korrekte Rechnungsnummer wird anschließend wieder gemäß der Vorschrift zur Generierung von Rechnungsnummern aus den Programmeinstellungen berechnet.

Als Rechnungsdatum wird immer das aktuelle Tagesdatum vorgegeben. Sie können das Datum frei bearbeiten, nachdem Sie den Button „…“ neben dem Datum betätigt haben.

Umsatzsteuer
In der abzurechnenden Pauschale ist die Umsatzsteuer enthalten. Der sich ergebende Nettobetrag für die Rechnung wird automatisch aus dem Bruttobetrag und dem beim Verfahrenspfleger in den Kontakten hinterlegten Umsatzsteuersatz errechnet.

Rechnung drucken

Bei Auslösung des Buttons „Rechnung drucken…“ wird basierend auf der im Fußbereich des Dialoges angegebenen Abrechnungsvorlage die Abrechnung erstellt und in den internen Texteditor geladen. Mit dem Texteditor können Sie vor dem Ausdruck eventuell notwendige Anpassungen an der Rechnung vornehmen. Beim Ausdruck der Rechnung wird diese unter dem ebenfalls in Fußbereich angegebenen Dateinamen gespeichert.

Rechnung verbuchen

Zum Ausdrucken der Rechnung drucken Sie diese direkt aus der internen Textverarbeitung mit dem entsprechenden Button in der Symbolleiste. Nachdem die Rechnung gedruckt wurde, werden Sie gefragt, ob die Rechnung verbucht werden soll.

Beim Verbuchen der Rechnung werden mehrere Schritte gleichzeitig ausgeführt:

  • Der aktuelle Zustand der RTF-Datei mit der Rechnung wird gespeichert
  • Es wird eine archivfeste PDF-Datei der Rechnung gespeichert
  • Die Rechnung wird in die Liste der erstellten Abrechnungen aufgenommen
  • Das Textverarbeitungsfenster wird geschlossen
  • Das Rechnungsfenster wird geschlossen

Jeder der mit BdB at work gedruckten Vergütungsanträge und alle gedruckten Rechnungen der verschiedenen Fallarten werden in einem gemeinsamen Rechnungsarchiv verbucht. Dieses Rechnungsarchiv lässt sich in der Büroverwaltung im Bereich „Abrechnungen“ einsehen, um dort eine der folgenden Aktionen ausführen zu können:

  • Nachdrucken einer bereits erstellten Rechnung
  • Verwaltung von Zahlungseingängen zu einer Rechnung
  • Stornieren einer Rechnung um Korrekturen ausführen zu können
  • Löschen einer Rechnung und Freigabe der Rechnungsnummer
  • Rechnung archivieren, wenn der Rechnungsbetrag beglichen wurde
Rechnung nachdrucken

Zum Nachdrucken einer Rechnung verwenden Sie den Eintrag „Nachdruck“ aus dem Kontextmenü der in der Büroverwaltung gelisteten Rechnung. Der Nachdruck erfolgt immer auf Basis der beim Verbuchen der Rechnung archivierten PDF-Datei der ursprünglich gestellten Rechnung.

Beim Nachdruck einer bereits gestellten Rechnung können keine Änderungen an der Rechnung vorgenommen werden. Sollen in der Rechnung Anpassungen vorgenommen werden, so müssen Sie die Rechnung zuerst stornieren und danach erneut mit den notwendigen Anpassungen erstellen. Soll dabei die gleiche Rechnungsnummer verwendet werden, müssen Sie die in der Büroverwaltung gespeicherte Rechnung löschen, damit die bereits belegte Rechnungsnummer wieder freigegeben wird.

Aufwendungsersatz mit Einzelaufstellung

Die Dokumentation der Aufwendungen erfolgt mit der Leistungserfassung oder dem Control Center. Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Ersatz der einzelnen Aufwendungen erlischt, wenn diese nicht spätestens 15 Monate nach deren Entstehung gegenüber dem Vormundschaftsgericht geltend gemacht werden. In der Programmstartauswertung werden Sie daran erinnert eine Abrechnung zu erstellen, wenn erfasste Aufwendungen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (in den Optionen zur Programmstartauswertung einstellbar) nicht zur Abrechnung gekommen sind.

veröffentlicht am 19.März 2015