§1 Allgemeines
Gegenstand dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag zwischen der Firma LOGO Datensysteme GmbH ( im Folgenden LOGO ) und dem Käufer über den Erwerb von Produkten oder dem Lizenznehmer über die Erteilung von Nutzungsrechten für Computerprogramme, nachfolgend zusammenfassend als Nutzerlizenz bezeichnet.
Von LOGO hergestellte Computerprogramme werden lizenziert, nicht verkauft. Nicht von LOGO hergestellte Computerprogramme sind Produkte, die evtl. abweichenden Lizenzbestimmungen der Hersteller unterliegen.
Eine Nutzerlizenz ist an eine genau definierte natürliche Person gebunden. Nutzerlizenzen sind nicht übertragbar und dürfen nicht mit anderen Personen geteilt werden. Nutzerlizenzen von Mietversionen sind zeitlich begrenzt.
Um die erworbene Lizenz in vollem Umfang nutzen zu können, ist die Eingabe eines Freischaltschlüssels notwendig.
Die AGB finden Anwendung auf den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag, Mietvertrag oder Lizenzvertrag sowie auf alle im Zusammenhang hiermit gemachten Angaben in Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen etc., unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder per Internet erfolgt sind.
Von diesen Bedingungen abweichende Geschäfts- bedingungen werden nicht anerkannt. Mit der Auftragserteilung erkennen Sie die Geltung dieser Bedingungen an.
§2 Angebot/Vertragsabschluß
Unsere Angebote erfolgen ausschließlich schriftlich. Soweit keinerlei Angaben hinsichtlich der Angebotsgültigkeit enthalten sind, sind Angebote für einen Zeitraum von 14 Tagen gültig. Die Auftragserteilung kann schriftlich, per Internet oder Telefax erfolgen. Nach Prüfung des Auftrages sendet LOGO dem Besteller eine schriftliche Auftragsbestätigung zu. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird der Inhalt des Vertrages durch den Inhalt der Auftragsbestätigung definiert.
Garantien sind für LOGO verbindlich, wenn und soweit sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet wurden und dort auch die Verpflichtung von LOGO als Garantie im Einzelnen festgehalten sind.
§3 Produktänderungen
LOGO behält sich vor, Produkte jederzeit zu ändern, soweit die geänderten Produkte keine geringere Funktionalität und Leistung aufweisen.
§4 Preise / Zahlungsbedingungen
Die Preise für die Produkte und Dienstleistungen ergeben sich aus den jeweils aktuellen Preislisten von LOGO.
Die Zahlungsbedingungen richten sich nach den in dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen. LOGO behält sich vor, im Falle des Zahlungsverzuges Lieferungen und/oder Serviceleistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes sowie Ersatz der weiteren, in Folge des Verzuges entstandenen Schäden zu verlangen.
§5 Lieferung
Lieferzeiten sind nur ungefähr vereinbart. LOGO ist zur Teillieferung berechtigt. Der Lieferort sowie der Lieferzeitpunkt sind in der Auftragsbestätigung angegeben. Im Falle des Annahmeverzuges hat der Besteller alle hiermit verbundnen Kosten zu tragen. LOGO kommt nur durch die schriftliche Mahnung, die frühestens zwei Wochen nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von LOGO innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurück treten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder auf die Lieferung besteht. Ein Rücktritt ist im Rahmen der gesetzten Bestimmungen nur dann möglich, wenn die Verzögerung der Lieferung von LOGO zu vertreten ist.
§6 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum/Nutzungsrecht an den gelieferten Produkten geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises/Mietzinses auf den Besteller über.
Ist der Besteller mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt dieser seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, dann darf dieser nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. LOGO ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Frist für die Leistungserbringung zu setzen ist. Auch ohne Rücktrittserklärung ist LOGO berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder die Befugnis zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung zu widerrufen.
Ist Gegenstand des Vertrages ein Mietverhältnis, ist LOGO unter den gleichen Voraussetzungen berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und die Freischaltung des Programms zu beenden.
§7 Weiterveräußerung / Weitervermietung
Ein Lizenznehmer darf die erworbenen Nutzerlizenzen nicht veräußern. Eine Vermietung der Software einschließlich des Begleitmaterials an Dritte zu Erwerbszwecken ist ausgeschlossen.
Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich des Begleitmaterials weder veräußern noch zeitlich begrenzt überlassen, insbesondere nicht vermieten oder verleihen. Ausgenommen hiervon ist die Überlassung an Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die sich hinsichtlich der Art und Weise der Benutzung dem Willen des Lizenznehmers beugen müssen. Die Bestimmung zur Mehrfachnutzung und Netzwerkeinsatz der vorliegenden Vertragsbedingungen ist auch in diesen Fällen zu beachten.
§8 Mehrfachnutzung/Netzwerkeinsatz
Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Hardware einzusetzen. Bei einer Veräußerung der Hardware ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Software aus der bisher verwendeten Hardware zu löschen.
Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationenrechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung einer einzelnen Benutzerlizenz geschaffen wird. Möchte der Lizenznehmer die Software innerhalb eines Netzwerkes oder sonstiger Mehrstationenrechensysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsmechanismen unterbinden oder an LOGO eine besondere Netzwerklizenzgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechensystem angeschlossenen Benutzer bestimmt.
Die zeitgleiche Nutzung einer einzelnen Benutzerlizenz auf mehreren Computern, unabhängig davon, ob diese Computer in einem Netzwerk verbunden sind, ist unzulässig.
§9 Vervielfältigungsrecht
Der Lizenznehmer darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
Darüber hinaus kann der Lizenznehmer Vervielfältigungen zu Sicherungszwecken vornehmen. Diese Sicherungskopien sind als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen.
Der Endbenutzer darf Eigentumsvermerke, Etiketten oder Marken auf der Software oder der mitgelieferten Dokumentation nicht entfernen oder abändern. Der Endbenutzer darf die Software nicht modifizieren, übersetzen, kopieren, reproduzieren, zurück entwickeln, in ihre Bestandteile zerlegen, dekompilieren, entschlüsseln oder auf sonstige Weise den Quellcode aus der Software, einem Teil derselben oder der mitgelieferten Dokumentation ableiten oder als Grundlage für die Erstellung anderer Software oder abgeleiteter Programme oder in einer sonstigen Weise benutzen, die die geistigen Eigentumsrechte oder sonstigen Rechte von LOGO verletzt, es sei denn, es ist aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der vereinbarten Lizenz vereinbart oder nach geltendem Recht ausdrücklich gestattet.
§10 Sachmängelhaftung
Die Beschaffenheit der Produkte ist in der Auftragsbestätigung abschließend beschrieben. Sofern die Produkte im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges nicht die vereinbarte Beschaffenheit haben, ist LOGO nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. LOGO ist zur Untersuchung der Produkte nach seiner Wahl in den eigenen oder aber in den Räumen des Käufers/Lizenznehmers berechtigt.
Ansprüche wegen Mängel der Software sind ausschließlich gegenüber LOGO geltend zu machen.
Soweit Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, ist der Käufer/Lizenznehmer berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises/Mietzinses (Minderung) zu verlangen oder, sofern nicht nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, vom Vertrag zurückzutreten. |
 | | Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn LOGO hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie von LOGO verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
Kein Sachmangel stellen solche Mängel dar, die auf fehlerhafte Installation durch den Käufer/Lizenznehmer oder einen von diesem beauftragten Dritten, Bedienungsfehler, Eingriff in die oder Modifikation der Produkte/Nutzerlizenzen durch den Käufer/Lizenznehmer oder einem hierzu nicht berechtigten Dritten sowie auf äußere Einwirkung auf die Produkte zurückzuführen sind. Ein Sachmangel liegt auch dann nicht vor, wenn die Produkte für eine andere als für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet sind oder wenn die Leistungen, die LOGO erbracht hat, den Vorgaben des Lizenznehmers entsprechend erbracht wurden.
Soweit Drittprodukte während der gesetzlichen Gewährleistungspflicht Mängel aufweisen, ist der Käufer verpflichtet, sich vorrangig an deren Hersteller zur Mängelbeseitigung zu wenden.
Für Schäden wegen Rechtsmängel und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet LOGO unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das Fünffache des Überlassungsentgeltes beschränkt. Für diese Art von Schäden haftet LOGO im Übrigen nur dann, wenn sie im Rahmen einer Softwareüberlassung üblicherweise entstehen und mit ihrer Entstehung gerechnet werden muss.
Im Übrigen haftet LOGO nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für Personenschäden.
Die Haftung für Datenverluste wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Sämtliche Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung.
§11 Rücktritt/Widerruf
LOGO ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer/Lizenznehmer trotz einer von LOGO eingeräumten angemessenen Frist die vereinbarte Vergütung nicht zahlt.
Jede Partei ist unbeachtet der Geltendmachung weiterer Rechte berechtigt, einen abgeschlossenen Vertrag in den folgenden Fällen zu kündigen:
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die andere Partei; nachhaltige Vertragspflichtverletzung, soweit diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung der verletzenden Partei beendet wird.
Der Lizenznehmer erhält die erforderlichen Nutzerlizenzen in Form von Freischaltnummern, welche personenbezogen sind. Die Rückgabe der vom Lizenznehmer angeforderten Freischaltnummern und somit die Nichtnutzung der Softwarelizenz ist nur möglich, wenn der Lizenzumschlag mit der/den Freischaltnummern ungeöffnet an LOGO zurückgesendet wird. Ist dieser Umschlag geöffnet, ist eine Rücksendung oder ein Rücktritt vom Softwarelizenzvertrag nicht möglich.
Für Softwarelizenzbestellungen über das Internet gelten die Regeln des BGB. Gemäß § 312 d Abs. 3 und 4 BGB erlischt das Widerrufsrecht mit Nutzungsbeginn der Software, der durch das Öffnen des Lizenzumschlages mit ihren Freischaltnummern gekennzeichnet ist. Das Widerrufsrecht endet in allen übrigen Fällen gemäß § 355 Abs. I BGB zwei Wochen nach der Zustellung der persönlichen Lizenzunterlagen.
§12 Obhutspflichten
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
Der Lizenznehmer wird die gelieferten Originaldatenträger sowie die Freischaltungsinformationen an einen gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren.
§13 Rückgabe/Löschungspflicht
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Lizenznehmer zur Rückgabe sämtlicher Originaldatenträger sowie der vollständigen ihm überlassenen Dokumentation, Materialien und sonstiger Unterlagen verpflichtet. Das Programm samt Dokumentation ist LOGO kostenfrei zuzustellen. Bei einem Transport durch Dritte ist die Sendung auf gesichertem Transportweg (eingeschriebener Brief, Postwertpaket o. ä.) aufzugeben und in angemessener Höhe zu versichern, mindestens in der Höhe des Kaufpreises bzw. des zwölffachen monatlichen Mietzinses.
Die ordnungsgemäße Rückgabe umfasst auch die vollständige und endgültige Löschung sämtlicher ggf. vorhandener Kopien.
LOGO kann im Einzelfall auf die Rückgabe verzichten und die Löschung des Programms sowie die Vernichtung der Datenträger anordnen. Übt LOGO dieses Wahlrecht aus, wird er dies dem Mieter ausdrücklich mitteilen.
Der Lizenznehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Software nicht weiter benutzen darf und im Falle der Nichtbeachtung das Urheberrecht des Rechtsinhabers verletzt und schadensersatzpflichtig wird.
§14 Obliegenheit
Der Käufer/Lizenznehmer trägt die Verantwortung für die Wahl der Produkte/Nutzerlizenzen und deren Geeignetheit für den bestimmten Zweck, die Kommunikationskosten mit LOGO, im Auftrag des Käufers/Lizenznehmers besorgter Produkte und Nutzerlizenzen sowie deren Anwendbarkeit für einen bestimmten Zweck.
Darüber hinaus erklärt sich der Erwerber/Mieter bereit, LOGO alle zu der Leistungserbringung erforderlichen Informationen zu erteilen, deren erforderlichen Zugang zu den Produkten zu gewähren sowie notwendige Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Vor Durchführung von Mängelbeseitigungs-, Ersatzlieferungs- oder Serviceleistungen ist der Käufer/Lizenznehmer verpflichtet, alle nicht von LOGO eingebauten Komponenten, Produkte etc. zu entfernen sowie Sicherungskopien von Dateien und Programmen zu erstellen.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, regelmäßige Sicherungen des Datenbestandes der von ihm eingesetzten Software anzufertigen. Diese Datensicherungen sind auf mindestens drei im täglichen Wechsel zum Einsatz gebrachten geeigneten Datenträgern auszuführen. Die Datenträger müssen aus dem Computer, auf dem die lizenzierte Software betrieben wird, entnommen und an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.
§15 Datenschutz
Die Daten des Käufers/Lizenznehmers unterliegen im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehungen der elektronischen Datenverarbeitung. LOGO wird bei Nutzung der personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten. Die Nutzung der Daten für Zwecke des Direktmarketings sind ausgeschlossen. Sowohl LOGO als auch der Käufer/Lizenznehmer werden im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene, als solche gekennzeichnete oder offensichtlich erkennbare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragpartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.
§16 Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Soweit die Vertragspartei Kaufmann ist, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag Bremerhaven.
§17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
§18 Schlussbestimmungen
LOGO ist berechtigt, einzelne Verpflichtungen durch Unterauftragnehmer erbringen zu lassen.
Der Käufer/Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser Vereinbarung abzutreten.
Alle Anzeigen oder Erklärungen, die der Käufer/Lizenznehmer gegenüber LOGO abgibt, sind nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form an LOGO Datensysteme GmbH, Am Knie 6, 27570 Bremerhaven, gerichtet werden.
Rücktritte bedürfen der Schriftform. Sie sind zu Beweiszwecken per Einschreiben mit Rückschein zu versenden.
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